Die Unabhängigen
Schrobenhausener e.V.
DU Satzung
Fassung vom 11.01.2022 Eintrag im Vereinsregister 01.06.2022
Wir über uns
§1 Name und Sitz des Vereins
1. Der Verein führt den Namen „Die Unabhängigen
Schrobenhausener e.V.“ abgekürzt „DU “
2. Der Sitz des Vereins DU ist Schrobenhausen.
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck und Ziele des Vereins
1.
Zweck des Vereins ist die Bildung einer von Parteien
unabhängigen Wählergemeinschaft mit dem Ziel der
Durchsetzung eigener Kandidaten Bürgermeister oder als
Mitglieder zum Stadtrat bzw. Kreistag.
2.
Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität und
Unabhängigkeit von Gruppeninteressen und sieht seine
Hauptaufgabe in der Verwirklichung sachbezogener
Kommunalpolitik.
3.
Der Verein wirkt im Rahmen der demokratischen Grund-
ordnung an der politischen Willensbildung mit und stellt
eigene Wahlvorschläge auf.
4.
Der Verein benennt und unterstützt aus dem Kreis seiner
Mitglieder sowie der DU nahestehenden Persönlichkeiten als
Kandidaten, die fähig und willens sind, als Bürgermeister
oder Mitglied im Stadtrat bzw. Kreistag im Rahmen der
Zielsetzungen des Vereins.
4.1 unabhängig von Partei- und Gruppeninteressen
4.2 ihrem Gewissen verantwortlich, sachgerecht und effektiv
zum Wohle der Stadt im Stadtrat /des Landkreises im
Kreistag kommunalpolitisch aktiv mitzuarbeiten.
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§3 Mitgliedschaft im Verein
1.
Mitglied kann jede natürliche Person werden.
2. Die Mitgliedschaft ist durch eine schriftliche Beitrittserklärung
zu beantragen. Die Vorstandschaft der DU entscheidet ohne
Begründung über Annahme oder Rückweisung der
Beitrittserklärung.
3. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung
Ehrenmitglieder ernennen.
4. Die Mitgliedschaft endet durch:
4.1 schriftliche Austrittserklärung
4.2 schriftliche Ausschlusserklärung durch den DU e.V.
4.3 durch Beitragsrückstand erlischt die Mitgliedschaft zum
Jahresende.
4.4 Ableben
5. Eine Austrittserklärung muss bis zum 30.09. eines Jahres
erfolgt sein und wird zum 31.12. des jeweiligen Jahres
wirksam.
6. Der Vorstand kann mit sofortiger Wirkung den Ausschluss
eines oder mehrerer Mitglieder erklären, falls diese(s) in
grober Weise gegen den Zweck oder die Satzung des Vereins,
bzw. Beschlüsse der Mitgliederversammlung des
Vorstandes verstößt oder sich sonst vereinsschädlich verhält.
Der bzw. die Ausgeschlossene(n) können binnen 4 Wochen
nach Zugang des schriftlichen Ausschlusses bei der Vorstand-
schaft schriftlich Berufung einlegen. Die Vorstandschaft muss
dann innerhalb von 8 Wochen (nach Zugang des Berufungs-
schreibens) eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einberufen. Diese entscheidet endgültig über den Ausschluss.
7. Scheidet ein mandatstragendes Mitglied in der ersten Hälfte
seiner Mandatsperiode aus, hat es die auf es entfallenden
Zuwendungen der DU in voller Höhe zurück zu erstatten,
unabhängig davon ob die Zuwendungen in direkter oder
indirekter Form (z.B. Wahlwerbung für Einzel oder
Listenplatz) erbracht wurden. Der Vorstand der DU
erstellt zu diesem Zweck eine Forderungsaufstellung, welche
innerhalb von 4 Wochen vom ausgeschiedenen
Mitglied vollständig zu begleichen ist.
§4 Mitglieder-Beiträge, Beitragstermin, Spenden
1.
Jedes Neu-Mitglied ist im Eintrittsjahr beitragsfrei.
2.
Jedes Mitglied leistet einen jährlichen Beitrag, ausgenommen
Ehrenmitglieder.
3.
Ehrenmitglieder sind vom jährlichen Beitrag befreit. Mitglieder
ohne geregeltes Mindesteinkommen (Schüler, Studenten,
Erwerbslose) sind ebenfalls vom Jahresbeitrag befreit.
Sind beide Ehepartner Mitglied der DU, so ist die Ehefrau
vom Jahresbeitrag befreit.
4.
Der Beitrag wird im ersten Quartal eines jeden Kalenderjahres
von dem der DU bekannten Konto des Mitglieds abgebucht.
5.
Die Beitragshöhe wird von der Mitgliederversammlung
festgesetzt.
6.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
7.
Der Verein nimmt Spenden entgegen. Dem Spender wird eine
schriftliche Spendenbestätigung ausgehändigt. Die Spenden
werden ausschließlich zur Finanzierung satzungsmäßiger
Zwecke verwendet.
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§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder haben das Recht
1.1 auf aktives Wahlrecht zu den Organen des DU, sofern sie
volljährig im Sinne der jeweilig zu berücksichtigen
Gesetze sind.
1.2 in den Vorstand gewählt zu werden.
2. Die Mitglieder haben die Pflicht
2.1 die Interessen des Vereins zu wahren
2.2 die Mehrheitsbeschlüsse der Mitgliederversammlung
oder des Vorstandes anzuerkennen und im Sinne der
Mehrheitsbeschlüsse tätig zu werden.
§6 Organe
1.
Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die
Mitgliederversammlung
§7 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus
1.1 dem Vorsitzenden
1.2 zwei gleichberechtigten Stellvertretern
1.3 dem Schatzmeister
1.4 Schriftführer
1.5 Öffentlichkeitsreferenten
1.6 Vereinsmitgliedern, solange sie dem Stadtrat bzw.
Kreistag angehören. Kreistags-Mandatsträger, die nicht
Vorstandsmitglieder nach Ziffern 1.1 bis 1.5 sind, sind
nur bei Kreistag betreffenden Themen stimmberechtigt.
2. Einer der beiden Stellvertreter wird vom Vorstand mit
einfacher
Mehrheit zum Geschäftsführer berufen. Dieser vertritt den
1.Vorsitzenden bei dessen Verhinderung in seiner
Amtsausführung.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für zwei
Jahre gewählt. Der Vorstand bleibt im Amt bis eine
Neuwahl stattgefunden hat. Scheidet ein Vorstandsmitglied
zwischen den Mitgliederversammlungen aus dem Vorstand
aus, so kann der Vorstand in einstimmigem Beschluß einen
kommissarischen Vertreter mit der Wahrung der Geschäfte
beauftragen. Der kommissarische Vertreter hat Stimmrecht.
Bei der nächsten Mitgliederversammlung hat eine Ergänzungs-
wahl für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen
Vorstandsmitgliedes zu erfolgen.
4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte
seiner stimmberechtigten Mitglieder mitwirkt. Beschlüsse
werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
5. Vorstand im Sinne des §26BGB sind der Vorsitzende, seine
beiden Stellvertreter und der Schatzmeister. Jeder ist
allein vertretungsberechtigt. Er haftet dem Verein gegenüber
im Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
6. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich. Der
Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung
gebunden.
7. Aufgabenzuweisungen für die Vorstandsmitglieder und der
Aufbau einer Arbeitsorganisation sind in der Geschäfts-
ordnung festgelegt.
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§ 8 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
Sie ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Die
ordentliche Mitgliederversammlung findet im ersten Quartal
des Kalenderjahres statt. In einem Kommunal-Wahljahr
spätestens bis vier Wochen nach dem Wahltag. Die
Einberufung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden unter
Wahrung einer Einladungsfrist von zwei Wochen. Der
Einladung ist die Tagesordnung beizufügen.
1.2.Sollte aus wichtigen Gründen eine ordentliche Mitglieder-
versammlung nicht als Präsenzversammlung fristgerecht
möglich sein, sind im zweiten Quartal die Berichte der
Vorstandschaft den Mitgliedern in schriftlicher Form im
Umlaufverfahren zu zusenden. Zudem ist vom Mitglied
eine beigefügte freifrankierte Rückantwort (Stimmzettel)
zur Entlastung des Vorstandes auszufüllen und innerhalb
von zwei Wochen rückzusenden.
2. Die Mitgliederversammlung entscheidet in allen Fällen, für
die nach dieser Satzung keine andere Zuständigkeit
besteht, namentlich führt sie durch
2.1 die Wahl oder Abwahl des Vorstandes
2.2 die Wahl von zwei Kassenprüfern
2.3 die Entgegennahme der Jahresberichte
2.4 die Entlastung des Vorstandes
2.5 Genehmigung der Satzungsänderung
2.6 die Aufstellung der Kandidatenliste für öffentliche
Wahlen
3. Sämtliche Beschlüsse werden mit der Mehrheit der
abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst,
ungültige Stimmen zählen dabei nicht. Bei Abstimmungen im
Umlaufverfahren gilt die Zustimmung als erteilt, wenn
mindestens die Hälfte aller Mitglieder ihre Stimme in
Textform abgegeben haben und die einfache Mehrheit
erreicht wurde. Ungültige Stimmen zählen dabei nicht.
4. Auf begründeten schriftlichen Antrag von mindestens einem
Viertel aller Mitglieder hat der Vorstand binnen vier Wochen
eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
Die Durchführung der außerordentlichen Mitglieder-
versammlung erfolgt ansonsten wie bei einer ordentlichen
Mitgliederversammlung.
§ 9 Satzungsänderungen
1. Anträge auf Satzungsänderungen müssen spätestens vier
Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand
eingehen
2. Satzungsänderungen oder Neusatzung (bei wesentlicher
Änderung) müssen mit einer Dreiviertel-Mehrheit der in der
Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder bzw. im
Umlaufverfahren aller Mitglieder gefasst werden.
§10 Ausschüsse, Beiräte
1.
Zur Erfüllung einzelner Aufgaben können Ausschüsse,
Beiräte und Arbeitskreise von der Mitgliederversammlung
oder der Vorstandschaft eingesetzt werden.
2. Diese Beiräte bzw. Ausschussmitglieder haben in der
Vorstandschaft soweit sie kein Vorstandmitglied sind kein
Stimmrecht.
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-
§11 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer zu diesem
Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen
werden.
2. Die Auflösung des Vereins kann erfolgen, wenn alle
Mitglieder unter der dem Verein zuletzt vom jeweiligen
Mitglied schriftlich bekanntgegebenen Adresse gemäß §8
Absatz 1. geladen sind und zwei Drittel der anwesenden
und stimmberechtigten Mitglieder die Auflösung beschließen.
3. Im Falle der Auflösung des Vereins wird das ganze Vermögen
einem gemeinnützigen Zweck nach Beschlußfassung der
Mitgliederversammlung zugeführt.
§12 Schlussbestimmungen
1. Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung
sind vom Schriftführer zu protokollieren und vom
Vorsitzenden sowie Schriftführer zu unterschreiben.
2. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Neuburg an der Donau
Die Ursatzung wurde beschlossen am 04.09.1995 in
Schrobenhausen
Diese Satzungs-Neufassung wurde im Umlaufverfahren am
11.01.2022 mit 87,5 % angenommen.
DU Schriftführer und Leiter des Umlaufverfahren
gez, Ludwig Roßkopf
Schrobenhausen, den 11.01.2022
DU e.V. Vorsitzender
gez. Gerhard Beck
Datum 11.01.2022