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Wir über uns
DU Satzung Fassung vom 11.01.2022 Eintrag im Vereinsregister 01.06.2022
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§1 Name und Sitz des Vereins 1. Der Verein führt den Namen „Die Unabhängigen Schrobenhausener e.V.“ abgekürzt „DU “ 2. Der Sitz des Vereins DU ist Schrobenhausen. 3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. §2 Zweck und Ziele des Vereins 1. Zweck des Vereins ist die Bildung einer von Parteien unabhängigen Wählergemeinschaft mit dem Ziel der Durchsetzung eigener Kandidaten Bürgermeister oder als Mitglieder zum Stadtrat bzw. Kreistag. 2. Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität und Unabhängigkeit von Gruppeninteressen und sieht seine Hauptaufgabe in der Verwirklichung sachbezogener Kommunalpolitik. 3. Der Verein wirkt im Rahmen der demokratischen Grundordnung an der politischen Willensbildung mit und stellt eigene Wahlvorschläge auf. 4. Der Verein benennt und unterstützt aus dem Kreis seiner Mitglieder sowie der DU nahestehenden Persönlichkeiten als Kandidaten, die fähig und willens sind, als Bürgermeister oder Mitglied im Stadtrat bzw. Kreistag im Rahmen der Zielsetzungen des Vereins. 4.1 unabhängig von Partei- und Gruppeninteressen 4.2 ihrem Gewissen verantwortlich, sachgerecht und effektiv zum Wohle der Stadt im Stadtrat / des Landkreises im Kreistag kommunalpolitisch aktiv mitzuarbeiten. §3 Mitgliedschaft im Verein 1. Mitglied kann jede natürliche Person werden. 2. Die Mitgliedschaft ist durch eine schriftliche Beitrittserklärung zu beantragen. Die Vorstandschaft der DU entscheidet ohne Begründung über Annahme oder Rückweisung der Beitrittserklärung. 3. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder ernennen. 4. Die Mitgliedschaft endet durch: 4.1 schriftliche Austrittserklärung 4.2 schriftliche Ausschlusserklärung durch den DU e.V. 4.3 durch Beitragsrückstand erlischt die Mitgliedschaft zum Jahresende. 4.4 Ableben 5. Eine Austrittserklärung muss bis zum 30.09. eines Jahres erfolgt sein und wird zum 31.12. des jeweiligen Jahres wirksam. 6. Der Vorstand kann mit sofortiger Wirkung den Ausschluss eines oder mehrerer Mitglieder erklären, falls diese(s) in grober Weise gegen den Zweck oder die Satzung des Vereins, bzw. Beschlüsse der Mitgliederversammlung des Vorstandes verstößt oder sich sonst vereinsschädlich verhält. Der bzw. die Ausgeschlossene(n) können binnen 4 Wochen nach Zugang des schriftlichen Ausschlusses bei der Vorstandschaft schriftlich Berufung einlegen. Die Vorstandschaft muss dann innerhalb von 8 Wochen (nach Zugang des Berufungsschreibens) eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese entscheidet endgültig über den Ausschluss. 7. Scheidet ein mandatstragendes Mitglied in der ersten Hälfte seiner Mandatsperiode aus, hat es die auf es entfallenden Zuwendungen der DU in voller Höhe zurück zu erstatten, unabhängig davon ob die Zuwendungen in direkter oder indirekter Form (z.B. Wahlwerbung für Einzel oder Listenplatz) erbracht wurden. Der Vorstand der DU erstellt zu diesem Zweck eine Forderungsaufstellung, welche innerhalb von 4 Wochen vom ausgeschiedenen Mitglied vollständig zu begleichen ist. §4 Mitglieder-Beiträge, Beitragstermin, Geschäftsjahr und Spenden 1. Jedes Neu-Mitglied ist im Eintrittsjahr beitragsfrei. 2. Jedes Mitglied leistet einen jährlichen Beitrag, ausgenommen Ehrenmitglieder. 3. Ehrenmitglieder sind vom jährlichen Beitrag befreit. Mitglieder ohne geregeltes Mindesteinkommen (Schüler, Studenten, Erwerbslose) sind ebenfalls vom Jahresbeitrag befreit. Sind beide Ehepartner Mitglied der DU, so ist die Ehefrau vom Jahresbeitrag befreit. 4. Der Beitrag wird im ersten Quartal eines jeden Kalenderjahres von dem der DU bekannten Konto des Mitglieds abgebucht. 5. Die Beitragshöhe wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. 6. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 7. Der Verein nimmt Spenden entgegen. Dem Spender wird eine schriftliche Spendenbestätigung ausgehändigt. Die Spenden werden ausschließlich zur Finanzierung satzungsmäßiger Zwecke verwendet. §5 Rechte und Pflichten der Mitglieder 1. Die Mitglieder haben das Recht 1.1 auf aktives Wahlrecht zu den Organen des DU, sofern sie volljährig im Sinne der jeweilig zu berücksichtigen Gesetze sind. 1.2 in den Vorstand gewählt zu werden. 2. Die Mitglieder haben die Pflicht 2.1 die Interessen des Vereins zu wahren 2.2 die Mehrheitsbeschlüsse der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes anzuerkennen und im Sinne der Mehrheitsbeschlüsse tätig zu werden. §6 Organe 1. Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung §7 Vorstand 1. Der Vorstand besteht aus 1.1 dem Vorsitzenden 1.2 zwei gleichberechtigten Stellvertretern 1.3 dem Schatzmeister 1.4 Schriftführer 1.5 Öffentlichkeitsreferenten 1.6 Vereinsmitgliedern, solange sie dem Stadtrat bzw. Kreistag angehören. Kreistags-Mandatsträger, die nicht Vorstandsmitglieder nach Ziffern 1.1 bis 1.5 sind, sind nur bei Kreistag betreffenden Themen stimmberechtigt. 2. Einer der beiden Stellvertreter wird vom Vorstand mit einfacher Mehrheit zum Geschäftsführer berufen. Dieser vertritt den 1. Vorsitzenden bei dessen Verhinderung in seiner Amtsausführung. 3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Der Vorstand bleibt im Amt bis eine Neuwahl stattgefunden hat. Scheidet ein Vorstandsmitglied zwischen den Mitgliederversammlungen aus dem Vorstand aus, so kann der Vorstand in einstimmigem Beschluß einen kommissarischen Vertreter mit der Wahrung der Geschäfte beauftragen. Der kommissarische Vertreter hat Stimmrecht. Bei der nächsten Mitgliederversammlung hat eine Ergänzungswahl für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes zu erfolgen. 4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder mitwirkt. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 5. Vorstand im Sinne des §26BGB sind der Vorsitzende, seine beiden Stellvertreter und der Schatzmeister. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Er haftet dem Verein gegenüber im Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. 6. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich. Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. 7. Aufgabenzuweisungen für die Vorstandsmitglieder und der Aufbau einer Arbeitsorganisation sind in der Geschäftsordnung festgelegt. § 8 Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im ersten Quartal des Kalenderjahres statt. In einem Kommunal-Wahljahr spätestens bis vier Wochen nach dem Wahltag. Die Einberufung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden unter Wahrung einer Einladungsfrist von zwei Wochen. Der Einladung ist die Tagesordnung beizufügen. 1.2.Sollte aus wichtigen Gründen eine ordentliche Mitgliederversammlung nicht als Präsenzversammlung fristgerecht möglich sein, sind im zweiten Quartal die Berichte der Vorstandschaft den Mitgliedern in schriftlicher Form im Umlaufverfahren zu zusenden. Zudem ist vom Mitglied eine beigefügte freifrankierte Rückantwort (Stimmzettel) zur Entlastung des Vorstandes auszufüllen und innerhalb von zwei Wochen rückzusenden. 2. Die Mitgliederversammlung entscheidet in allen Fällen, für die nach dieser Satzung keine andere Zuständigkeit besteht, namentlich führt sie durch 2.1 die Wahl oder Abwahl des Vorstandes 2.2 die Wahl von zwei Kassenprüfern 2.3 die Entgegennahme der Jahresberichte 2.4 die Entlastung des Vorstandes 2.5 Genehmigung der Satzungsänderung 2.6 die Aufstellung der Kandidatenliste für öffentliche Wahlen 3. Sämtliche Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst, ungültige Stimmen zählen dabei nicht. Bei Abstimmungen im Umlaufverfahren gilt die Zustimmung als erteilt, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder ihre Stimme in Textform abgegeben haben und die einfache Mehrheit erreicht wurde. Ungültige Stimmen zählen dabei nicht. 4. Auf begründeten schriftlichen Antrag von mindestens einem Viertel aller Mitglieder hat der Vorstand binnen vier Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Durchführung der außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt ansonsten wie bei einer ordentlichen Mitgliederversammlung. §9 Satzungsänderungen 1. Anträge auf Satzungsänderungen müssen spätestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingehen. 2. Satzungsänderungen oder Neusatzung (bei wesentlicher Änderung) müssen mit einer Dreiviertel-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder bzw. im Umlaufverfahren aller Mitglieder gefasst werden. §10 Ausschüsse, Beiräte 1. Zur Erfüllung einzelner Aufgaben können Ausschüsse, Beiräte und Arbeitskreise von der Mitgliederversammlung oder der Vorstandschaft eingesetzt werden. 2. Diese Beiräte bzw. Ausschussmitglieder haben in der Vorstandschaft soweit sie kein Vorstandmitglied sind kein Stimmrecht. §11 Auflösung des Vereins 1. Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. 2. Die Auflösung des Vereins kann erfolgen, wenn alle Mitglieder unter der dem Verein zuletzt vom jeweiligen Mitglied schriftlich bekanntgegebenen Adresse gemäß §8 Absatz 1. geladen sind und zwei Drittel der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder die Auflösung beschließen. 3. Im Falle der Auflösung des Vereins wird das ganze Vermögen einem gemeinnützigen Zweck nach Beschlußfassung der Mitgliederversammlung zugeführt. §12 Schlussbestimmungen 1. Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind vom Schriftführer zu protokollieren und vom Vorsitzenden sowie Schriftführer zu unterschreiben. 2. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Neuburg an der Donau Die Ursatzung wurde beschlossen am 04.09.1995 in Schrobenhausen Diese Satzungs-Neufassung wurde im Umlaufverfahren am 11.01.2022 mit 87,5 % angenommen. DU Schriftführer und Leiter des Umlaufverfahren DU e.V. Vorsitzender gez, Ludwig Roßkopf gez. Gerhard Beck Schrobenhausen, den 11.01.2022 Datum 11.01.2022 zurück
28 Jahre stehen wir, für bürger- nahe Kommunalpolitik in Schrobenhausen
Die Unabhängigen Schrobenhausener e.V.
§DU§
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Die Unabhängigen Schrobenhausener e.V.
DU Satzung Fassung vom 11.01.2022 Eintrag im Vereinsregister 01.06.2022
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§1 Name und Sitz des Vereins 1. Der Verein führt den Namen „Die Unabhängigen Schrobenhausener e.V.“ abgekürzt „DU “ 2. Der Sitz des Vereins DU ist Schrobenhausen. 3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck und Ziele des Vereins 1. Zweck des Vereins ist die Bildung einer von Parteien unabhängigen Wählergemeinschaft mit dem Ziel der Durchsetzung eigener Kandidaten Bürgermeister oder als Mitglieder zum Stadtrat bzw. Kreistag. 2. Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität und Unabhängigkeit von Gruppeninteressen und sieht seine Hauptaufgabe in der Verwirklichung sachbezogener Kommunalpolitik. 3. Der Verein wirkt im Rahmen der demokratischen Grund- ordnung an der politischen Willensbildung mit und stellt eigene Wahlvorschläge auf. 4. Der Verein benennt und unterstützt aus dem Kreis seiner Mitglieder sowie der DU nahestehenden Persönlichkeiten als Kandidaten, die fähig und willens sind, als Bürgermeister oder Mitglied im Stadtrat bzw. Kreistag im Rahmen der Zielsetzungen des Vereins. 4.1 unabhängig von Partei- und Gruppeninteressen 4.2 ihrem Gewissen verantwortlich, sachgerecht und effektiv zum Wohle der Stadt im Stadtrat /des Landkreises im Kreistag kommunalpolitisch aktiv mitzuarbeiten. nach oben
§3 Mitgliedschaft im Verein 1. Mitglied kann jede natürliche Person werden. 2. Die Mitgliedschaft ist durch eine schriftliche Beitrittserklärung zu beantragen. Die Vorstandschaft der DU entscheidet ohne Begründung über Annahme oder Rückweisung der Beitrittserklärung. 3. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder ernennen. 4. Die Mitgliedschaft endet durch: 4.1 schriftliche Austrittserklärung 4.2 schriftliche Ausschlusserklärung durch den DU e.V. 4.3 durch Beitragsrückstand erlischt die Mitgliedschaft zum Jahresende. 4.4 Ableben 5. Eine Austrittserklärung muss bis zum 30.09. eines Jahres erfolgt sein und wird zum 31.12. des jeweiligen Jahres wirksam. 6. Der Vorstand kann mit sofortiger Wirkung den Ausschluss eines oder mehrerer Mitglieder erklären, falls diese(s) in grober Weise gegen den Zweck oder die Satzung des Vereins, bzw. Beschlüsse der Mitgliederversammlung des Vorstandes verstößt oder sich sonst vereinsschädlich verhält. Der bzw. die Ausgeschlossene(n) können binnen 4 Wochen nach Zugang des schriftlichen Ausschlusses bei der Vorstand- schaft schriftlich Berufung einlegen. Die Vorstandschaft muss dann innerhalb von 8 Wochen (nach Zugang des Berufungs- schreibens) eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese entscheidet endgültig über den Ausschluss. 7. Scheidet ein mandatstragendes Mitglied in der ersten Hälfte seiner Mandatsperiode aus, hat es die auf es entfallenden Zuwendungen der DU in voller Höhe zurück zu erstatten, unabhängig davon ob die Zuwendungen in direkter oder indirekter Form (z.B. Wahlwerbung für Einzel oder Listenplatz) erbracht wurden. Der Vorstand der DU erstellt zu diesem Zweck eine Forderungsaufstellung, welche innerhalb von 4 Wochen vom ausgeschiedenen Mitglied vollständig zu begleichen ist.
§4 Mitglieder-Beiträge, Beitragstermin, Spenden 1. Jedes Neu-Mitglied ist im Eintrittsjahr beitragsfrei. 2. Jedes Mitglied leistet einen jährlichen Beitrag, ausgenommen Ehrenmitglieder. 3. Ehrenmitglieder sind vom jährlichen Beitrag befreit. Mitglieder ohne geregeltes Mindesteinkommen (Schüler, Studenten, Erwerbslose) sind ebenfalls vom Jahresbeitrag befreit. Sind beide Ehepartner Mitglied der DU, so ist die Ehefrau vom Jahresbeitrag befreit. 4. Der Beitrag wird im ersten Quartal eines jeden Kalenderjahres von dem der DU bekannten Konto des Mitglieds abgebucht. 5. Die Beitragshöhe wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. 6. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 7. Der Verein nimmt Spenden entgegen. Dem Spender wird eine schriftliche Spendenbestätigung ausgehändigt. Die Spenden werden ausschließlich zur Finanzierung satzungsmäßiger Zwecke verwendet. nach oben §5 Rechte und Pflichten der Mitglieder 1. Die Mitglieder haben das Recht 1.1 auf aktives Wahlrecht zu den Organen des DU, sofern sie volljährig im Sinne der jeweilig zu berücksichtigen Gesetze sind. 1.2 in den Vorstand gewählt zu werden. 2. Die Mitglieder haben die Pflicht 2.1 die Interessen des Vereins zu wahren 2.2 die Mehrheitsbeschlüsse der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes anzuerkennen und im Sinne der Mehrheitsbeschlüsse tätig zu werden. §6 Organe 1. Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung §7 Vorstand 1. Der Vorstand besteht aus 1.1 dem Vorsitzenden 1.2 zwei gleichberechtigten Stellvertretern 1.3 dem Schatzmeister 1.4 Schriftführer 1.5 Öffentlichkeitsreferenten 1.6 Vereinsmitgliedern, solange sie dem Stadtrat bzw. Kreistag angehören. Kreistags-Mandatsträger, die nicht Vorstandsmitglieder nach Ziffern 1.1 bis 1.5 sind, sind nur bei Kreistag betreffenden Themen stimmberechtigt. 2. Einer der beiden Stellvertreter wird vom Vorstand mit einfacher Mehrheit zum Geschäftsführer berufen. Dieser vertritt den 1.Vorsitzenden bei dessen Verhinderung in seiner Amtsausführung. 3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Der Vorstand bleibt im Amt bis eine Neuwahl stattgefunden hat. Scheidet ein Vorstandsmitglied zwischen den Mitgliederversammlungen aus dem Vorstand aus, so kann der Vorstand in einstimmigem Beschluß einen kommissarischen Vertreter mit der Wahrung der Geschäfte beauftragen. Der kommissarische Vertreter hat Stimmrecht. Bei der nächsten Mitgliederversammlung hat eine Ergänzungs- wahl für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes zu erfolgen. 4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder mitwirkt. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 5. Vorstand im Sinne des §26BGB sind der Vorsitzende, seine beiden Stellvertreter und der Schatzmeister. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Er haftet dem Verein gegenüber im Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. 6. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich. Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. 7. Aufgabenzuweisungen für die Vorstandsmitglieder und der Aufbau einer Arbeitsorganisation sind in der Geschäfts- ordnung festgelegt. nach oben § 8 Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im ersten Quartal des Kalenderjahres statt. In einem Kommunal-Wahljahr spätestens bis vier Wochen nach dem Wahltag. Die Einberufung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden unter Wahrung einer Einladungsfrist von zwei Wochen. Der Einladung ist die Tagesordnung beizufügen. 1.2.Sollte aus wichtigen Gründen eine ordentliche Mitglieder- versammlung nicht als Präsenzversammlung fristgerecht möglich sein, sind im zweiten Quartal die Berichte der Vorstandschaft den Mitgliedern in schriftlicher Form im Umlaufverfahren zu zusenden. Zudem ist vom Mitglied eine beigefügte freifrankierte Rückantwort (Stimmzettel) zur Entlastung des Vorstandes auszufüllen und innerhalb von zwei Wochen rückzusenden. 2. Die Mitgliederversammlung entscheidet in allen Fällen, für die nach dieser Satzung keine andere Zuständigkeit besteht, namentlich führt sie durch 2.1 die Wahl oder Abwahl des Vorstandes 2.2 die Wahl von zwei Kassenprüfern 2.3 die Entgegennahme der Jahresberichte 2.4 die Entlastung des Vorstandes 2.5 Genehmigung der Satzungsänderung 2.6 die Aufstellung der Kandidatenliste für öffentliche Wahlen 3. Sämtliche Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst, ungültige Stimmen zählen dabei nicht. Bei Abstimmungen im Umlaufverfahren gilt die Zustimmung als erteilt, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder ihre Stimme in Textform abgegeben haben und die einfache Mehrheit erreicht wurde. Ungültige Stimmen zählen dabei nicht. 4. Auf begründeten schriftlichen Antrag von mindestens einem Viertel aller Mitglieder hat der Vorstand binnen vier Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Durchführung der außerordentlichen Mitglieder- versammlung erfolgt ansonsten wie bei einer ordentlichen Mitgliederversammlung. § 9 Satzungsänderungen 1. Anträge auf Satzungsänderungen müssen spätestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingehen 2. Satzungsänderungen oder Neusatzung (bei wesentlicher Änderung) müssen mit einer Dreiviertel-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder bzw. im Umlaufverfahren aller Mitglieder gefasst werden. §10 Ausschüsse, Beiräte 1. Zur Erfüllung einzelner Aufgaben können Ausschüsse, Beiräte und Arbeitskreise von der Mitgliederversammlung oder der Vorstandschaft eingesetzt werden. 2. Diese Beiräte bzw. Ausschussmitglieder haben in der Vorstandschaft soweit sie kein Vorstandmitglied sind kein Stimmrecht. nach oben -
§11 Auflösung des Vereins 1. Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. 2. Die Auflösung des Vereins kann erfolgen, wenn alle Mitglieder unter der dem Verein zuletzt vom jeweiligen Mitglied schriftlich bekanntgegebenen Adresse gemäß §8 Absatz 1. geladen sind und zwei Drittel der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder die Auflösung beschließen. 3. Im Falle der Auflösung des Vereins wird das ganze Vermögen einem gemeinnützigen Zweck nach Beschlußfassung der Mitgliederversammlung zugeführt. §12 Schlussbestimmungen 1. Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind vom Schriftführer zu protokollieren und vom Vorsitzenden sowie Schriftführer zu unterschreiben. 2. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Neuburg an der Donau Die Ursatzung wurde beschlossen am 04.09.1995 in Schrobenhausen Diese Satzungs-Neufassung wurde im Umlaufverfahren am 11.01.2022 mit 87,5 % angenommen. DU Schriftführer und Leiter des Umlaufverfahren gez, Ludwig Roßkopf Schrobenhausen, den 11.01.2022 DU e.V. Vorsitzender gez. Gerhard Beck Datum 11.01.2022